Statuten der Vorarlberger Walservereinigung

Vereinsstatuten der VWV als PDF-Dokument 

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen

§1 Name, Sitz und Wirkungsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Vorarlberger Walservereinigung“.
  2. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Mittelberg.
  3. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Vorarlberger, Tiroler und Liechtensteiner Walsergemeinden oder Walsersiedlungen.
  4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2 Zweck

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:
    • die Förderung aller kulturellen Aktivitäten im Sinne des Walsertums nach dem Leitbild 2000, beschlossen am 08. Juli 2000 anlässlich der Vollversammlung,
    • den Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung des Walsertums widmen,
    • die Vertretung mit drei Stimmen bei der Internationalen Vereinigung für Walsertum mit Sitz in Brig,
    • die Vertretung und Förderung der Interessen der Vorarlberger, Tiroler und Liechtensteiner Walser,
    • die Herausgabe der Halbjahreszeitschrift „Walserheimat in Vorarlberg, Tirol und Liechtenstein“
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebener Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.
  3. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel (Tätigkeiten) dienen:
    1. Abhaltung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen,
    2. Mitwirkung bei öffentlichen, kulturellen und kirchlichen Anlässen,
    3. Herausgabe von Zeitschriften,
    4. die Führung einer eigenen Bibliothek,
    5. Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen,
    6. Veranstaltungen zur Kontaktpflege und Werbung von Mitgliedern,
    7. Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. durch Mitgliedsbeiträge der Gemeinden,
    2. durch Mitgliedsbeiträge der Mitglieder,
    3. durch Verkauf der Zeitschrift „Walserheimat“,
    4. durch Förderungen,
    5. durch Spenden und Sponsoren.

§4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit ideell und finanziell unterstützen.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um das Walsertum dazu ernannt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Vorarlberger Walservereinigung können sein: Walsergemeinden, Walsersiedlungen, Einzelpersonen, Familien, fördernde Mitglieder, juristische Personen, Ehrenmitglieder.
  2. Über die Aufnahme oder den Ausschluss von Walsergemeinden und Walsersiedlungen entscheidet die Generalversammlung.
  3. Über die Aufnahme oder den Ausschluss von Einzelpersonen, Ehepaaren, fördernden Mitgliedern und juristischen Personen entscheidet der Vorstand.
  4. Die Ernennung von Ehrenmitglieder erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  5. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte:

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
  3. Das Stimmrecht der Walsergemeinden und Walsersiedlungen kann vom jeweiligen Bürgermeister – in Liechtenstein vom jeweiligen Gemeindevorsteher – oder einer bevollmächtigten Person ausgeübt werden. Die Stimmrechte einer Gemeinde werden an den von der Gemeinde bezahlten Mitgliedsbeitrag gekoppelt (lt. Leitbild). Einzelmitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  5. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  6. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  7. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  8. Jedes Mitglied erhält die Halbjahreszeitschrift, Familienmitgliedschaften erhalten pro Ehepaar eine Halbjahreszeitschrift. Einzelmitglieder haben ein, Ehepaare zwei Stimmrechte.

(2) Pflichten:

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Vorarlberger Walservereinigung nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
  2. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  4. Fördernde Mitglieder unterstützen die Idee der Walsergemeinschaft, haben aber kein Stimmrecht.
  5. Die Walsergemeinden und Walsersiedlungen entsenden zur Generalversammlung einen stimmberechtigten Vertreter.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§9 Generalversammlung

    1. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate statt.
    2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

 

    1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
    2. schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer
    4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
  2. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail einzureichen.
  3. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
  4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigen vertreten.
  5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag
  2. Entgegennahme/Genehmigung des Rechenschaftsberichts/Rechnungsabschlusses
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  5. Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
  10. Beschlussfassung über die Aufnahme von Walsergemeinden / -siedlungen

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. Obmann
    2. Obmann-Stellvertreter
    3. Schriftführer
    4. Kassier
    5. 2 (zwei) Beiräten
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 (drei) Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgabe des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
  2. Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
  3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
  4. Der Vorstand kann weitere Fachbeiräte – ohne Stimmrecht – in den Vorstand berufen.
  5. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    • für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
    • Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
    • Information der Vereinsmitglieder über Vereinstätigkeit, Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
    • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
    • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
  2. Außerordentlich wichtige schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers. Alltägliche Schriftstücke ohne grundsätzliche Bedeutung können vom bearbeitenden bzw. veranlassenden Vorstandsmitglied ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.
  3. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  5. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  6. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  7. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  8. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  9. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns der Stellvertreter.
  10. Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Obmannes verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

§14 Rechnungsprüfer

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 3 (drei) Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Bestimmungen des §11 Abs. 8 – 10 gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

§15 Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
  4. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§8 Vereinsgesetz 2002).

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34 ff BAO verwenden.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

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